Gemeinsam Menschen mit Handicap unterstützen und ihnen eine berufliche Perspektive bieten.

Chancen ermöglichen
- für alle!

Inklusion – so einfach!

Die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben ist uns, dem Integrationsamt im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz, ein besonderes Anliegen, denn Erwerbstätigkeit ist für die gesellschaftliche Teilhabe, Gleichstellung und Selbstbestimmung ein entscheidender Gradmesser.
Doch nur gemeinsam kann uns dies gelingen. Geben Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen die Chance, ein Leben zu führen wie wir alle!

Das Integrationsamt unterstützt
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

Unsere Erfolgsgeschichten

Wie eine erfolgreiche Integration von Menschen mit Handicap auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aussehen kann, zeigen unsere zwei Protagonisten Lisa und Markus.

„Markus ist täglich der erste Arbeitnehmer, der erscheint. Er ist um halb 8 da, noch vor Arbeitsbeginn – und das vor allem mit Freude an der Arbeit.“

Herr Konrad, Arbeitgeber

Markus und Gartenbau Konrad

Markus hat im Rahmen eines Schulpraktikums erste Erfahrungen bei der Firma Gartengestaltung und Gartenbaumschule Konrad sammeln können. Nach Abschluss der Schule hatte er dann die Wahl: „Werkstatt oder Konrad – schwarzer oder grüner Weg“. Herr Konrad ist froh, dass Markus sich für den „grünen Weg“ entschieden hat. Das fröhliche Wesen und die Zuverlässigkeit von Markus werden nicht nur von seinem Arbeitgeber, sondern auch von seinen Kolleginnen und Kollegen sehr geschätzt. Zudem betont sein Chef, dass es sich für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber lohnt, Menschen mit Behinderungen einzustellen: „Es wird alles schnelllebig. Die Zeit am Arbeitsplatz wird immer effektiver ausgenutzt, was bedeutet, man nimmt sich nicht mehr die Zeit zur Integration von Menschen mit Behinderungen, um später den Mehrwert zu merken, den man an diesen Personen hat. Und das ist nicht nur auf die Arbeit bezogen, sondern auch auf das Menschliche.“

„Gastronomie ist ein sehr wechselhaftes Metier, und wenn die Integration bei uns funktioniert, dann kann sie auch in anderen Bereichen funktionieren. Man muss es nur wollen und sich darauf einlassen.“

Herr Helling, Arbeitgeber

Lisa und das Berghotel Rheinblick

Anfangs absolvierte Lisa ein zweiwöchiges Schulpraktikum im Berghotel Rheinblick in Bendorf am Rhein. Hier lernte sie den Restaurantservice, die Küche und das Housekeeping kennen. Und Housekeeping war „genau ihr Ding“. Ihr Chef, Herr Helling, lernte sie als engagierte Mitarbeiterin kennen, die mitdenkt und sich mit dem Haus identifiziert. Auch Ihre Kolleginnen und Kollegen freuen sich täglich auf die Zusammenarbeit mit Lisa. Nach Beendigung der Schule war dann für beide Seiten klar, dass Lisa einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhält. Auch heute noch bemerkt er, wie Lisa sich auf die Arbeit freut und das muss man, wie er sagt, „mittlerweile leider echt suchen“.

Film

Imagefilm

6:27 min

Kinospot

1:30 min

Hilfreiche Informationen

Alles,
was Sie wissen
müssen.

  • Welche Leistungen bietet das Integrationsamt für Arbeitgeber?

    Das Integrationsamt fördert und sichert die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Es unterstützt nicht nur die schwerbehinderten Beschäftigten, sondern auch ihre Arbeitgeber – finanziell wie auch durch persönliche Beratung.

    Finanzielle Leistungen an Arbeitgeber (Beispiele):

    Finanzielle Förderung zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen (als Zuschuss und/oder Darlehen zu Investitionskosten)

    Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen (z. B. technische Arbeitshilfen)

    Leistungen für außergewöhnliche Belastungen (Beschäftigungssicherungszuschüsse)

    Zuschüsse zu Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener

    Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener

    Zuschuss zum Budget für Arbeit

    Beratung und Information

    Beratung können sowohl Arbeitgeber wie auch schwerbehinderte Arbeitnehmer sowie das betriebliche Inklusionsteam in Anspruch nehmen. Das Integrationsamt berät und informiert in allen mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zusammenhängenden Fragen, insbesondere bei Fragen der Prävention, der behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen, Wohnungen und Kraftfahrzeugen sowie bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz.
    Der Technische Beratungsdienst des Integrationsamtes unterstützt bei der behinderungsgerechten Ausstattung neuer oder vorhandener Arbeitsplätze und berät in technisch-organisatorischen Fragen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer.
    Das Integrationsamt beauftragt Integrationsfachdienste zur Begleitung und Betreuung schwerbehinderter Arbeitnehmer.
    Bitte wenden Sie sich immer an Ihr Integrationsamt, bevor Sie eine Maßnahme beginnen, einen Kaufvertrag abschließen oder einen Auftrag erteilen.

    Kurse und Informationsangebote

    Angeboten werden:

    Informationsveranstaltungen

    Lehrgänge und Seminare, insbesondere für Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs-/Personalräte und Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers

    Informationsbroschüren, Faltblätter usw.

  • Welche Leistungen bietet das Integrationsamt für schwerbehinderte Arbeitnehmer?

    Berufsbezogene technische Arbeitshilfen

    Arbeitsassistenz

    Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (Kraftfahrzeughilfen)

    Berufsbezogene Weiterbildung am Arbeitsplatz

    Wohnungshilfen (soweit für das Erreichen des Arbeitsplatzes erforderlich)

    Beratung und Information

    Beratung können sowohl Arbeitgeber wie auch schwerbehinderte Arbeitnehmer sowie das betriebliche Inklusionsteam in Anspruch nehmen. Das Integrationsamt berät und informiert in allen mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zusammenhängenden Fragen, insbesondere bei Fragen der Prävention, der behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen, Wohnungen und Kraftfahrzeugen sowie bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz.

    Der Technische Beratungsdienst des Integrationsamtes unterstützt bei der behinderungsgerechten Ausstattung neuer oder vorhandenen Arbeitsplätze und berät in technisch-organisatorischen Fragen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer.

    Das Integrationsamt beauftragt Integrationsfachdienste zur Begleitung und Betreuung schwerbehinderter Arbeitnehmer.
    Bitte wenden Sie sich immer an Ihr Integrationsamt, bevor Sie eine Maßnahme beginnen, einen Kaufvertrag abschließen oder einen Auftrag erteilen.

  • An wen können sich Arbeitgeber sowie schwerbehinderte Menschen wenden, um beraten zu werden und um Leistungen zu beantragen? Wer sind die Ansprechpartner?

    Für Fragen und Terminvereinbarungen erreichen Sie die Mitarbeiter des Integrationsamtes im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz unter:

    Koblenz
    Telefon 0261 4041-297
    Ansprechpartner: Herr Geisen

    Landau
    Telefon 06341 26-466
    Ansprechpartner: Herr Ohler

    Mainz
    Telefon 06131 967- 383
    Ansprechpartner: Herr Maiocchi

    Trier
    Telefon 0651 1447-263
    Ansprechpartner: Herr Fischer

    Auf der Internetseite www.integrationsaemter.de lässt sich der zuständige Dienstort direkt über die Eingabe der Postleitzahl des Arbeitsortes ermitteln.

  • Besteht ein Rechtsanspruch auf die Leistungen des Integrationsamts?

    Die meisten finanziellen Leistungen des Integrationsamts sind sogenannte Ermessensleistungen. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch und sie sind nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe möglich.

  • Was wird bei der Schaffung eines Arbeitsplatzes für einen Menschen mit Behinderung gefördert bzw. welche Zuschüsse werden gezahlt?

    Beteiligung an den Investitionskosten
    Bei der Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes für einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer kann das Integrationsamt sich – unabhängig von behinderungsbedingten Maßnahmen – an den Investitionskosten beteiligen. In der Regel zahlt es Zuschüsse, im Einzelfall werden auch Darlehen gewährt.

    Eigenbeteiligung an den Investitionskosten
    Bei seiner Förderung hat das Integrationsamt darauf zu achten, dass Arbeitgeber sich angemessen an den notwendigen Investitionen beteiligen. Bei der Beurteilung der Höhe der Eigenbeteiligung berücksichtigt es u. a. die betriebliche Situation, die Größe des Unternehmens und das Engagement bei der Einstellung und Beschäftigung behinderter Menschen.

    Arbeitsplatzbindung
    Je nach Höhe des Zuschusses oder Darlehens wird eine Arbeitsplatzbindung für einen angemessenen Zeitraum vereinbart. Das heißt, der Arbeitsplatz bleibt für schwerbehinderte Arbeitnehmer reserviert, ansonsten muss der Zuschuss anteilig zurückgezahlt werden. Bei der Suche nach geeigneten schwerbehinderten Bewerbern helfen die Agentur für Arbeit und das Jobcenter.

    Vor einer Einstellung
    Nehmen Sie vor der Einstellung in jedem Fall Kontakt mit den arbeitsvermittelnden Stellen und dem Integrationsamt auf, um alle Fördermöglichkeiten auszuschöpfen.

    Arbeitsvermittlung
    Die Anschriften der Agenturen für Arbeit und Jobcenter sind im Internet zu finden unter www.arbeitsagentur.de > Dienststellen vor Ort

  • Was tun bei Problemen im Beschäftigungsverhältnis?

    Betriebliches Eingliederungsmanagement
    Eine Erkrankung oder ein Unfall kann Jeden treffen. Wer längere Zeit ausfällt, hat es danach oft schwer, wieder Anschluss zu finden. Hier hilft das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Hilfestellung bei der Einführung eines BEM im Betrieb bietet der ZB Ratgeber zum Thema. Dieser ist kostenlos online erhältlich unter: www.integrationsaemter.de/publikationen

    Integrationsfachdienste
    Die Integrationsfachdienste arbeiten im Auftrag der Integrationsämter. Ihre Adressen sind im Internet abrufbar. Über die Postleitzahl des Arbeitsortes lässt sich der zuständige Integrationsfachdienst direkt ermitteln. www.integrationsaemter.de/ifd

  • Außergewöhnliche Belastungen

    Gesetzliche Grundlagen: Finanzielle Förderung bei außergewöhnlichen Belastungen ist in § 185 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 27 SchwbAV geregelt.

    Die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen kann mit einem erhöhten personellen wie auch finanziellen Aufwand verbunden sein. In diesem Fall können Arbeitgeber beim Integrationsamt einen finanziellen Ausgleich beantragen.

    Personelle Unterstützung bedeutet, dass ein schwerbehinderter Mensch auf die Hilfe eines anderen Mitarbeiters angewiesen ist, um seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen zu können. Die Unterstützung kann zum Beispiel durch einen Kollegen sowie den Meister erfolgen. Der Arbeitsausfall der unterstützenden Person oder zusätzliche Personalkosten stellen für den Arbeitgeber eine außergewöhnliche Belastung dar.

    Beispiele für personelle Unterstützung sind das Vorlesen für blinde Arbeitnehmer, Handreichungen für in ihrer Mobilität eingeschränkte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder behinderungsbedingt notwendige längere oder wiederholte Unterweisungen am Arbeitsplatz.

    Leistungsdifferenz bedeutet eine außergewöhnliche Belastung, wenn die Arbeitsleistung aufgrund der Behinderung erheblich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb liegt.

    Bevor laufende Leistungen zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen gezahlt werden, müssen andere, vor allem technische und organisatorische, Maßnahmen geprüft werden, um den Bedarf an Unterstützung möglichst gering zu halten. Zum Beispiel:

    Auswahl eines Arbeitsplatzes, der dem Fähigkeitsprofil des schwerbehinderten Menschen entspricht

    Versetzung auf einen anderen, besser geeigneten Arbeitsplatz

    Behinderungsgerechte Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes

    Anpassung der Arbeitsorganisation oder Arbeitszeitgestaltung

    Berufliche Bildung, Einarbeitung, einschließlich innerbetrieblicher Qualifizierung

    Zuschüsse des Integrationsamtes
    Bei personeller Unterstützung kann sich das Integrationsamt an den Kosten beteiligen. Die Leistung wird in der Regel zunächst für ein Jahr bewilligt, um zu klären, welche der o. g. Maßnahmen in Frage kommen.
    Bei einer Leistungsdifferenz zahlt das Integrationsamt einen Zuschuss, wenn die Arbeitsleistung um mindestens 30 Prozent geringer ist als die Arbeitsleistung eines anderen vergleichbaren Beschäftigten.
    Wichtig in beiden Fällen: Die schwerbehinderten Beschäftigten müssen tariflich oder ortsüblich entlohnt werden.

  • Was ist die Ausgleichsabgabe?

    Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber, die über mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen und auf weniger als fünf Prozent dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen, müssen eine Ausgleichsabgabe entrichten (Beschäftigungspflicht, § 154 Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch- (SGB IX). Die Beschäftigungspflicht bezieht sich auf schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen.

    Die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe gilt sowohl für die privaten Arbeitgeber als auch für die Arbeitgeber der öffentlichen Hand. Das Gesetz berücksichtigt weder die Art des Arbeitgebers (Aufgabenstellung) noch aus welchen Gründen diese ihrer Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen ist und ob sie daran ein Verschulden tragen oder nicht. Arbeitgeber können sich also zum Beispiel nicht darauf berufen, dass ihnen die Agentur für Arbeit keinen schwerbehinderten Menschen vermitteln konnte.

    Folglich gibt es auch nach dem Gesetz keine Möglichkeit zum Erlass oder zur Ermäßigung der Ausgleichsabgabe. Die gesetzliche Vorgabe verpflichtet jeden Arbeitgeber, einen Beitrag zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben zu leisten. Primär sollen Arbeitgeber dies dadurch tun, dass sie einen bestimmten Prozentsatz ihrer Arbeitsplätze für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zur Verfügung stellen, in zweiter Linie dadurch, dass sie als Ausgleich einen bestimmten Geldbetrag zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen leisten. Die Zahlung der Ausgleichsabgabe ist dabei jedoch kein Ersatz für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht, worauf in § 160 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ausdrücklich hingewiesen wird.

    Die Ausgleichsabgabe soll in erster Linie einen kostenmäßigen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, zum Beispiel durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen Arbeitshilfen, erhöhte Kosten entstehen (sogenannte Ausgleichsfunktion). Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe dazu anhalten, die Beschäftigungspflicht zu erfüllen (sogenannte Antriebsfunktion).

    Höhe der Ausgleichsabgabe

    Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Arbeitgeber monatlich eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird. Derzeit beträgt die Höhe der Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:

    125 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent,

    220 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,

    320 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent.

    Besondere Regelungen gelten für kleinere Betriebe und Dienststellen:
    Arbeitgeber mit

    jahresdurchschnittlich 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen je Monat 125 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen

    jahresdurchschnittlich mindestens 40 aber weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtplätze besetzen; sie zahlen 125 Euro, wenn sie weniger als zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen, und 220 Euro, wenn weniger als ein Pflichtarbeitsplatz besetzt ist

  • Wer überprüft die Beschäftigungspflicht?

    Die Überprüfung der Beschäftigungspflicht erfolgt durch die Agenturen für Arbeit.

    Die Daten hierfür sind von den Arbeitgebern einmal jährlich, spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr der für seinen Hauptsitz zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen (§ 163 Absatz 2 SGB IX).

    Für die Anzeige sind die Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit bzw. das elektronische Anzeigeverfahren IW-ELAN (www.iw-elan.de) zu verwenden. Fragen dazu können per Mail an iw-elan(at)iwkoeln.de gestellt werden.

    Wird die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 238 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX). Die Erläuterungen zum Anzeigeverfahren enthalten wichtige Hinweise zu den gesetzlichen Regelungen, zur Verwendung der Vordrucke sowie zur Berechnung der Pflichtarbeitsplätze, Beschäftigungsquote und Ausgleichsabgabe.

    Bis 31. März ist auch die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe für das vorangegangene Kalenderjahr von den Arbeitgebern an das für ihren Hauptsitz zuständige Integrationsamt zu überweisen. Es bedarf dazu keiner gesonderten Zahlungsaufforderung. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden.

    Für nach diesem Termin rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge. Gerät der Arbeitgeber mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als drei Monate in Verzug, erlässt das Integrationsamt über die rückständigen Beträge einen Feststellungsbescheid und leitet, falls dieser unberücksichtigt bleibt, die Beitreibung ein.

  • Wofür wird die Ausgleichsabgabe verwendet?

    Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der besonderen Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben verwendet werden.

    Zu den wichtigsten Leistungen des Integrationsamtes aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gehören die finanziellen Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen sowie die Finanzierung der Integrationsfachdienste.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für die Geschlechter „männlich, weiblich, divers“.

Ansprechpartner

Gerne beraten wir Unternehmen zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen und gestalten gemeinsame Wege.

Für Fragen und Terminvereinbarungen erreichen Sie uns unter folgenden Telefonnummern:

Mainz

Roberto Maiocchi

Tel. 06131 967-383
maiocchi.roberto(at)lsjv.rlp.de

Landau

Theodor Ohler

Tel. 06341 26-466
ohler.theodor(at)lsjv.rlp.de

Trier

Frank Fischer

Tel. 0651 1447-263
fischer.frank(at)lsjv.rlp.de

Koblenz

Florian Geisen

Tel. 0261 4041-297
geisen.florian(at)lsjv.rlp.de