Die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in das Arbeitsleben ist uns,
dem Integrationsamt im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Rheinland-Pfalz, ein besonderes Anliegen, denn Erwerbstätigkeit ist für die gesellschaftliche Teilhabe, Gleichstellung und Selbstbestimmung ein
entscheidender Gradmesser.
Doch nur gemeinsam kann uns dies gelingen. Geben Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Menschen mit Behinderungen die Chance, ein Leben zu führen wie wir alle!
Wir leisten individuelle Beratung und finanzielle Unterstützung bei der Neuschaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen sowie bei der Ausstattung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen mit notwendigen technischen Arbeitshilfen. Dabei unterstützt Sie auch gerne unser Technischer Beratungsdienst.
Wir schulen Ihre Schwerbehindertenvertretung, Ihre Inklusionsbeauftragten, Ihren Betriebsrat bzw. Ihre Personalvertretung sowie Ihre Beschäftigten im Personalbereich und bieten Seminare, Informationen und Beratung an.
Wir zahlen einen Ausgleich bei außergewöhnlichen Belastungen, wenn bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen überdurchschnittlich hohe Aufwendungen anfallen.
Wie eine erfolgreiche Integration von Menschen mit Handicap auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aussehen kann, zeigen unsere zwei Protagonisten Lisa und Markus.
Herr Konrad, Arbeitgeber
Markus hat im Rahmen eines Schulpraktikums erste Erfahrungen bei der Firma Gartengestaltung und Gartenbaumschule Konrad sammeln können. Nach Abschluss der Schule hatte er dann die Wahl: „Werkstatt oder Konrad – schwarzer oder grüner Weg“. Herr Konrad ist froh, dass Markus sich für den „grünen Weg“ entschieden hat. Das fröhliche Wesen und die Zuverlässigkeit von Markus werden nicht nur von seinem Arbeitgeber, sondern auch von seinen Kolleginnen und Kollegen sehr geschätzt. Zudem betont sein Chef, dass es sich für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber lohnt, Menschen mit Behinderungen einzustellen: „Es wird alles schnelllebig. Die Zeit am Arbeitsplatz wird immer effektiver ausgenutzt, was bedeutet, man nimmt sich nicht mehr die Zeit zur Integration von Menschen mit Behinderungen, um später den Mehrwert zu merken, den man an diesen Personen hat. Und das ist nicht nur auf die Arbeit bezogen, sondern auch auf das Menschliche.“
Herr Helling, Arbeitgeber
Anfangs absolvierte Lisa ein zweiwöchiges Schulpraktikum im Berghotel Rheinblick in Bendorf am Rhein. Hier lernte sie den Restaurantservice, die Küche und das Housekeeping kennen. Und Housekeeping war „genau ihr Ding“. Ihr Chef, Herr Helling, lernte sie als engagierte Mitarbeiterin kennen, die mitdenkt und sich mit dem Haus identifiziert. Auch Ihre Kolleginnen und Kollegen freuen sich täglich auf die Zusammenarbeit mit Lisa. Nach Beendigung der Schule war dann für beide Seiten klar, dass Lisa einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhält. Auch heute noch bemerkt er, wie Lisa sich auf die Arbeit freut und das muss man, wie er sagt, „mittlerweile leider echt suchen“.
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Das Integrationsamt fördert und sichert die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Es unterstützt nicht nur die schwerbehinderten Beschäftigten, sondern auch ihre Arbeitgeber – finanziell wie auch durch persönliche Beratung.
Finanzielle Leistungen an Arbeitgeber (Beispiele):
• Finanzielle Förderung zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze für schwerbehinderte Menschen (als Zuschuss und/oder Darlehen zu Investitionskosten)
• Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen (z. B. technische Arbeitshilfen)
• Leistungen für außergewöhnliche Belastungen (Beschäftigungssicherungszuschüsse)
• Zuschüsse zu Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
• Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
• Zuschuss zum Budget für Arbeit
Beratung und Information
Beratung können sowohl Arbeitgeber wie auch schwerbehinderte Arbeitnehmer sowie das betriebliche Inklusionsteam in Anspruch nehmen. Das Integrationsamt berät und informiert in allen mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zusammenhängenden Fragen, insbesondere bei Fragen der Prävention, der behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen, Wohnungen und Kraftfahrzeugen sowie bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz.
Der Technische Beratungsdienst des Integrationsamtes unterstützt bei der behinderungsgerechten Ausstattung neuer oder vorhandener Arbeitsplätze und berät in technisch-organisatorischen Fragen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer.
Das Integrationsamt beauftragt Integrationsfachdienste zur Begleitung und Betreuung schwerbehinderter Arbeitnehmer.
Bitte wenden Sie sich immer an Ihr Integrationsamt, bevor Sie eine Maßnahme beginnen, einen Kaufvertrag abschließen oder einen Auftrag erteilen.
Kurse und Informationsangebote
Angeboten werden:
• Informationsveranstaltungen
• Lehrgänge und Seminare, insbesondere für Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs-/Personalräte und Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers
• Informationsbroschüren, Faltblätter usw.
• Berufsbezogene technische Arbeitshilfen
• Arbeitsassistenz
• Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes (Kraftfahrzeughilfen)
• Berufsbezogene Weiterbildung am Arbeitsplatz
• Wohnungshilfen (soweit für das Erreichen des Arbeitsplatzes erforderlich)
Beratung und Information
Beratung können sowohl Arbeitgeber wie auch schwerbehinderte Arbeitnehmer sowie das betriebliche Inklusionsteam in Anspruch nehmen. Das Integrationsamt berät und informiert in allen mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zusammenhängenden Fragen, insbesondere bei Fragen der Prävention, der behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen, Wohnungen und Kraftfahrzeugen sowie bei Schwierigkeiten am Arbeitsplatz.
Der Technische Beratungsdienst des Integrationsamtes unterstützt bei der behinderungsgerechten Ausstattung neuer oder vorhandenen Arbeitsplätze und berät in technisch-organisatorischen Fragen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Arbeitnehmer.
Das Integrationsamt beauftragt Integrationsfachdienste zur Begleitung und Betreuung schwerbehinderter Arbeitnehmer.
Bitte wenden Sie sich immer an Ihr Integrationsamt, bevor Sie eine Maßnahme beginnen, einen Kaufvertrag abschließen oder einen Auftrag erteilen.
Für Fragen und Terminvereinbarungen erreichen Sie die Mitarbeiter des Integrationsamtes
im Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz unter:
Koblenz
Telefon 0261 4041-297
Ansprechpartner: Herr Geisen
Landau
Telefon 06341 26-466
Ansprechpartner: Herr Ohler
Mainz
Telefon 06131 967- 383
Ansprechpartner: Herr Maiocchi
Trier
Telefon 0651 1447-263
Ansprechpartner: Herr Fischer
Auf der Internetseite www.integrationsaemter.de lässt sich der
zuständige Dienstort direkt über die Eingabe der Postleitzahl des
Arbeitsortes ermitteln.
Die meisten finanziellen Leistungen des Integrationsamts sind sogenannte Ermessensleistungen. Auf sie besteht kein Rechtsanspruch und sie sind nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel der Ausgleichsabgabe möglich.
Beteiligung an den Investitionskosten
Bei der Schaffung eines neuen Arbeitsplatzes für einen schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmer kann das Integrationsamt sich – unabhängig von behinderungsbedingten Maßnahmen – an den Investitionskosten beteiligen. In der Regel zahlt es Zuschüsse, im Einzelfall werden auch Darlehen gewährt.
Eigenbeteiligung an den Investitionskosten
Bei seiner Förderung hat das Integrationsamt darauf zu achten, dass Arbeitgeber sich angemessen an den notwendigen Investitionen beteiligen. Bei der Beurteilung der Höhe der Eigenbeteiligung berücksichtigt es u. a. die betriebliche Situation, die Größe des Unternehmens und das Engagement bei der Einstellung und Beschäftigung behinderter Menschen.
Arbeitsplatzbindung
Je nach Höhe des Zuschusses oder Darlehens wird eine Arbeitsplatzbindung für einen angemessenen Zeitraum vereinbart. Das heißt, der Arbeitsplatz bleibt für schwerbehinderte Arbeitnehmer reserviert, ansonsten muss der Zuschuss anteilig zurückgezahlt werden. Bei der Suche nach geeigneten schwerbehinderten Bewerbern helfen die Agentur für Arbeit und das Jobcenter.
Vor einer Einstellung
Nehmen Sie vor der Einstellung in jedem Fall Kontakt mit den arbeitsvermittelnden Stellen und dem Integrationsamt auf, um alle Fördermöglichkeiten auszuschöpfen.
Arbeitsvermittlung
Die Anschriften der Agenturen für Arbeit und Jobcenter sind im Internet zu finden unter www.arbeitsagentur.de > Dienststellen vor Ort
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Eine Erkrankung oder ein Unfall kann Jeden treffen. Wer längere Zeit ausfällt, hat es danach oft schwer, wieder Anschluss zu finden. Hier hilft das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Hilfestellung bei der Einführung eines BEM im Betrieb bietet der ZB Ratgeber zum Thema.
Dieser ist kostenlos online erhältlich unter: www.integrationsaemter.de/publikationen
Integrationsfachdienste
Die Integrationsfachdienste arbeiten im Auftrag der Integrationsämter. Ihre Adressen sind im Internet abrufbar. Über die Postleitzahl des Arbeitsortes lässt sich der zuständige Integrationsfachdienst direkt ermitteln.
www.integrationsaemter.de/ifd
Gesetzliche Grundlagen: Finanzielle Förderung bei außergewöhnlichen
Belastungen ist in § 185 Abs. 3 SGB IX in Verbindung mit § 27 SchwbAV
geregelt.
Die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen kann mit einem erhöhten personellen wie auch finanziellen Aufwand verbunden sein. In diesem Fall können Arbeitgeber beim Integrationsamt einen finanziellen Ausgleich beantragen.
Personelle Unterstützung bedeutet, dass ein schwerbehinderter Mensch auf die Hilfe eines anderen Mitarbeiters angewiesen ist, um seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen zu können. Die Unterstützung kann zum Beispiel durch einen Kollegen sowie den Meister erfolgen. Der Arbeitsausfall der unterstützenden Person oder zusätzliche Personalkosten stellen für den Arbeitgeber eine außergewöhnliche Belastung dar.
Beispiele für personelle Unterstützung sind das Vorlesen für blinde Arbeitnehmer, Handreichungen für in ihrer Mobilität eingeschränkte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter oder behinderungsbedingt notwendige längere oder wiederholte Unterweisungen am Arbeitsplatz.
Leistungsdifferenz bedeutet eine außergewöhnliche Belastung, wenn die Arbeitsleistung aufgrund der Behinderung erheblich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb liegt.
Bevor laufende Leistungen zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen gezahlt werden, müssen andere, vor allem technische und organisatorische, Maßnahmen geprüft werden, um den Bedarf an Unterstützung möglichst gering zu halten. Zum Beispiel:
• Auswahl eines Arbeitsplatzes, der dem Fähigkeitsprofil des schwerbehinderten Menschen entspricht
• Versetzung auf einen anderen, besser geeigneten Arbeitsplatz
• Behinderungsgerechte Einrichtung und Ausstattung des Arbeitsplatzes
• Anpassung der Arbeitsorganisation oder Arbeitszeitgestaltung
• Berufliche Bildung, Einarbeitung, einschließlich innerbetrieblicher Qualifizierung
Zuschüsse des Integrationsamtes
Bei personeller Unterstützung kann sich das Integrationsamt an den Kosten beteiligen. Die Leistung wird in der Regel zunächst für ein Jahr bewilligt, um zu klären, welche der o. g. Maßnahmen in Frage kommen.
Bei einer Leistungsdifferenz zahlt das Integrationsamt einen Zuschuss, wenn die Arbeitsleistung um mindestens 30 Prozent geringer ist als die Arbeitsleistung eines anderen vergleichbaren Beschäftigten.
Wichtig in beiden Fällen: Die schwerbehinderten Beschäftigten
müssen tariflich oder ortsüblich entlohnt werden.
Alle privaten und öffentlichen Arbeitgeber, die über mindestens 20
Arbeitsplätze verfügen und auf weniger als fünf Prozent dieser Arbeitsplätze
schwerbehinderte Menschen beschäftigen, müssen eine Ausgleichsabgabe
entrichten (Beschäftigungspflicht, § 154 Sozialgesetzbuch -Neuntes Buch-
(SGB IX). Die Beschäftigungspflicht bezieht sich auf schwerbehinderte und
gleichgestellte behinderte Menschen.
Die Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe gilt sowohl für die
privaten Arbeitgeber als auch für die Arbeitgeber der öffentlichen
Hand. Das Gesetz berücksichtigt weder die Art des Arbeitgebers (Aufgabenstellung) noch aus welchen Gründen diese ihrer Beschäftigungspflicht nicht nachgekommen ist und ob sie daran ein Verschulden tragen oder nicht. Arbeitgeber können sich also zum Beispiel nicht darauf berufen, dass ihnen die Agentur für Arbeit keinen schwerbehinderten Menschen vermitteln konnte.
Folglich gibt es auch nach dem Gesetz keine Möglichkeit zum Erlass oder
zur Ermäßigung der Ausgleichsabgabe. Die gesetzliche Vorgabe verpflichtet
jeden Arbeitgeber, einen Beitrag zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen
am Arbeitsleben zu leisten. Primär sollen Arbeitgeber dies dadurch tun, dass
sie einen bestimmten Prozentsatz ihrer Arbeitsplätze für die Beschäftigung
schwerbehinderter Menschen zur Verfügung stellen, in zweiter Linie
dadurch, dass sie als Ausgleich einen bestimmten Geldbetrag zur Förderung
der Teilhabe schwerbehinderter Menschen leisten. Die Zahlung der
Ausgleichsabgabe ist dabei jedoch kein Ersatz für die Erfüllung der
Beschäftigungspflicht, worauf in § 160 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ausdrücklich
hingewiesen wird.
Die Ausgleichsabgabe soll in erster Linie einen kostenmäßigen Ausgleich
gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen
und denen daraus, zum Beispiel durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und
die behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes mit technischen
Arbeitshilfen, erhöhte Kosten entstehen (sogenannte Ausgleichsfunktion).
Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe dazu anhalten, die
Beschäftigungspflicht zu erfüllen (sogenannte Antriebsfunktion).
Höhe der Ausgleichsabgabe
Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz müssen Arbeitgeber monatlich eine Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe ist davon abhängig, in welchem Umfang die Beschäftigungspflicht erfüllt wird.
Derzeit beträgt die Höhe der Ausgleichsabgabe je unbesetztem Pflichtarbeitsplatz:
• 125 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 3 Prozent bis weniger als 5 Prozent,
• 220 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 2 Prozent bis weniger als 3 Prozent,
• 320 Euro bei einer Beschäftigungsquote von 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent.
Besondere Regelungen gelten für kleinere Betriebe und Dienststellen:
Arbeitgeber mit
• jahresdurchschnittlich 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen je Monat 125 Euro, wenn sie diesen Pflichtplatz nicht besetzen
• jahresdurchschnittlich mindestens 40 aber weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei Pflichtplätze besetzen; sie zahlen 125 Euro, wenn sie weniger als zwei Pflichtarbeitsplätze besetzen, und 220 Euro, wenn weniger als ein Pflichtarbeitsplatz besetzt ist
Die Überprüfung der Beschäftigungspflicht erfolgt durch die Agenturen für Arbeit.
Die Daten hierfür sind von den Arbeitgebern einmal jährlich, spätestens zum 31. März für das vorangegangene Kalenderjahr der für seinen Hauptsitz zuständigen Agentur für Arbeit anzuzeigen (§ 163 Absatz 2 SGB IX).
Für die Anzeige sind die Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit bzw. das elektronische Anzeigeverfahren IW-ELAN (www.iw-elan.de) zu verwenden.
Fragen dazu können per Mail an iw-elan(at)iwkoeln.de gestellt werden.
Wird die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann (§ 238 Absatz 1 Nummer 3 SGB IX). Die Erläuterungen zum Anzeigeverfahren enthalten wichtige Hinweise zu den gesetzlichen Regelungen, zur Verwendung der Vordrucke sowie zur Berechnung der Pflichtarbeitsplätze, Beschäftigungsquote und Ausgleichsabgabe.
Bis 31. März ist auch die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe für das vorangegangene Kalenderjahr von den Arbeitgebern an das für ihren Hauptsitz zuständige Integrationsamt zu überweisen. Es bedarf dazu keiner gesonderten Zahlungsaufforderung. Diese gesetzliche Frist kann nicht verlängert werden.
Für nach diesem Termin rückständige Beträge der Ausgleichsabgabe erhebt das Integrationsamt Säumniszuschläge. Gerät der Arbeitgeber mit der Überweisung der Ausgleichsabgabe mehr als drei Monate in Verzug, erlässt das Integrationsamt über die rückständigen Beträge einen Feststellungsbescheid und leitet, falls dieser unberücksichtigt bleibt, die Beitreibung ein.
Die Ausgleichsabgabe darf nur für Zwecke der besonderen Leistungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich der Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben verwendet werden.
Zu den wichtigsten Leistungen des Integrationsamtes aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gehören die finanziellen Leistungen an Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen sowie die Finanzierung der Integrationsfachdienste.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet und das generische Maskulinum verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für die Geschlechter „männlich, weiblich, divers“.
Gerne beraten wir Unternehmen zur Beschäftigung von Menschen mit
Behinderungen und gestalten gemeinsame Wege.
Für Fragen und Terminvereinbarungen erreichen Sie uns unter folgenden Telefonnummern:
Tel. 06131 967-383
maiocchi.roberto(at)lsjv.rlp.de
Tel. 06341 26-466
ohler.theodor(at)lsjv.rlp.de
Tel. 0651 1447-263
fischer.frank(at)lsjv.rlp.de
Tel. 0261 4041-297
geisen.florian(at)lsjv.rlp.de